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aus dem Krankenhaus
kommt aus unterschiedlichen Anfallstellen, wie z.B. aus dem Labor, Röntgenabteilungen
oder der Küche.

Je nach Anfallstellen sind die AOX-, aber auch CSB-Werte überdurchschnittlich hoch.
 

Umwelt und Krankenhaus Consulting

Ronald Hackelberg

Emil-Figge-Str. 80, 44227 Dortmund

Tel. 0231 / 9742-7740- Fax 0231 / 9742-7749

eMail: ronald.hackelberg@ukc-umweltundkrankenhaus.de

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Abwasser im Betrieb

Abwasser im Krankenhaus

Darstellung der rechtlichen Situation

Ronald Hackelberg

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1 Einleitung

Die gegenwärtige Rechtslage beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl einschlägiger Vorschriften - teils auf Bundes-, teils auf Länderebene - zu beachten sind, die überdies verschiedenen Rechtsgebieten zuzuordnen sind: wie z.B. das Landeswassergesetz (LWG) oder die Anlagenverordnung (VAwS)

 2 §§ 19g -191 WHG

Die am 01.01.1987 in Kraft getretene 5. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hat mit der Neufassung der §§ 19g -191 WHG große Auswirkungen auf die Betriebe, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Waren bis dato nur Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe berücksichtigt, so wurden die Regelungen um die Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe erweitert. Gleiches gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.

=> Praktisch alle gewerblichen Anlagen unterliegen damit dem sogenannten "Besorgnisgrundsatz", der in § 19g Absatz 1 Satz 1 WHG formuliert ist:

"Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe.... müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist..."

Dieser Grundsatz kommt quasi einer Forderung nach "Null-Immission" gleich, denn er besagt, dass nicht nur beim bestimmungsgemäßen Betrieb, sondern auch im Schadensfall -also, wenn die Anlage undicht wird - das Gewässer nicht verunreinigt werden darf.

Diese Forderung bedingt grundsätzlich ein mehrstufiges Sicherheitskonzept:

• primäre Sicherheit

(Dichtheit und Widerstandsfähigkeit der Anlagen beim bestimmungsgemäßen Betrieb)

• sekundäre Sicherheit

(Auffangeinrichtungen oder doppelwandige Anlagen mit Leckanzeige für den Störungsfall);

• ständige Kontrolle

(Überwachung durch automatische Einrichtungen und/oder das Betriebspersonal;

Instandhaltung durch Fachbetriebe; regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige)

• Begrenzung von Schadensfolgen

(durch wirksame Rettungsmaßnahmen).

 

Neben den grundsätzlichen Anforderungen im § 19g WHG fordert § 19h WHG eine behördliche Vorkontrolle für Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen, wenn sie nicht sog. 'einfacher oder herkömmlicher Art' sind. Unter dieser behördlichen Vorkontrolle versteht man eine Eignungsfeststellung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen, Anlagenteilen oder Schutzvorkehrungen durch eine wasserrechtliche Bauartzulassung ersetzt werden kann. Ist ein baurechtlicher Nachweis erforderlich, so hat dieser Vorrang und ersetzt die genannten wasserrechtlichen Zulassungen.

Ausgenommen von einer behördlichen Vorkontrolle gemäß § 19h WHG sind insbesondere die Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, bei denen sich der Stoff im Arbeitsgang befindet. Die materiellen Anforderungen gemäß Besorgnisgrundsatz gelten aber auch für diese Anlagen!

§ 19i WHG verpflichtet den Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich zur

• Beauftragung sog. Fachbetriebe für Einbau, Aufstellung und Wartung der Anlagen,

• ständigen Überwachung der Anlagen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen,

• Prüfung der Anlagen durch zugelassene Sachverständige,

• Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten und/oder zu weitergehenden Maßnahmen zur Beobachtung von Gewässer/Boden auf Anordnung der Behörde.

 

§ 19k WHG fordert die Einhaltung bestimmter Pflichten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe:

• der Vorgang muss unter Aufsicht durchgeführt werden

• der ordnungsgemäße Zustand der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Überfüllsicherung) ist vorher zu überprüfen.

Last-but-not-least legt § 191 WHG fest, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von sog. Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden dürfen. Die einzelnen Länder können Ausnahmen von dieser Fachbetriebspflicht festlegen.

Fachbetrieb ist, wer

1. über sachkundiges Personal und über die erforderlichen Geräte verfügt und

2. berechtigt ist, das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen (z.B. FGMA, ÜMet, ÜChem,..) oder

einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation (z.B. TÜV) abgeschlossen hat.

3 Anlagenverordnungen der Länder - VAwS

In den länderspezifischen 'Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe' - VAwS, kurz Anlagenverordnungen, werden die Rahmenvorgaben der §§ 19g - 191 WHG näher konkretisiert. Ebenfalls auf Länderebene gibt es zu dieser Verordnung jeweils eine Verwaltungsvorschrift - kurz WAwS - die sich an die vollziehende Behörde richtet und Erklärungen und Regelungen für den Vollzug der VAwS beinhaltet.

Um bundesweit möglichst einheitliche Vorschriften zu erreichen, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine Muster-VAwS (Stand: 08.11.1990) sowie eine Muster-WAwS (Stand: 24.08.1993) erarbeitet, die den einzelnen Bundesländern als Grundlage für ihre Vorschriften dienen sollte. Mit der Veröffentlichung einer VAwS für Hamburg am 29.05.1998 haben mittlerweile alle 16 Bundesländer eine Anlagenverordnung »neuer Prägung" verabschiedet.

Obwohl die einzelnen Verordnungen vom Aufbau her weitgehend identisch sind mit der vorgegebenen Muster-Verordnung, so gibt es doch hinsichtlich einiger Regelungen z. T. erhebliche Unterschiede, und zwar sowohl von der einzelnen Verordnung zur Muster-Verordnung als auch der Länder-Verordnungen untereinander. Bei der konkreten Anwendung ist für Detailfragen immer die für das jeweilige Bundesland gültige VAwS zu beachten!

 In den Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder sind sowohl genehmigungsrechtliche, anlagentechnische als auch organisatorische Anforderungen festgelegt. Dabei unterscheidet man zwischen "Grundsatzanforderungen", die für alle Anlagen gelten, sog. "Anforderungen für bestimmte Anlagen" und "gefährdungspotentialbezogene Anforderungen".

4 Begriffe

Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 19g Abs. 5 WHG

"feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die nachhaltig die physikalische, chemische oder ' biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern können."

Die Einstufung dieser Stoffe wurde bisher auf der Basis eines im Jahr 1979 veröffentlichten Bewertungsschemas von der KBwS, der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe, vorgenommen und anschließend in der sog. VwVwS veröffentlicht. Die Stoffe wurden bislang in vier Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

 

Wassergefährdungsklassen Beispiele

WGK 0 im allgemeinen nicht wassergefährdend Ethanol, NaCl

WGK 1 schwach wassergefährdend Salzsäure, Pflanzenöle

WGK 2 wassergefährdend Hydrauliköle, KSS

WGK 3 stark wassergefährdend Altöle, Benzol, Benzin

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Fortschreibungen der VwVwS brachten u.a. die Einführung einer Mischungsregel, mit deren Hilfe die WGK von Zubereitungen, Stoffgemischen und Lösungen ermittelt werden kann. Die Einstufung hängt dabei im wesentlichen von den Teilkomponenten mit der höchsten Wassergefährdungsklasse ab. So wurden i.d. R

• Gemische mit < 3 % Massenanteil an Stoffen der WGK 3 in die WGK 2,

• Gemische mit < 5 % Massenanteil an Stoffen der WGK 2 in die WGK 1 und

• Gemische mit < 3 % Massenanteil an Stoffen der WGK 1 in die WGK 0

eingestuft. Die untere Berücksichtigungsgrenze für die Einzelkomponente ist 0.2 %. Abweichungen ergeben sich insbesondere dann, wenn Teilkomponenten des Gemisches als kanzerogene Stoffe gemäß Gefahrstoffverordnung eingestuft sind.

Am 17.05.1999 ist die Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) erneut in einer novellierten Form veröffentlicht worden und am 01.06.1999 in Kraft getreten. Mit dieser Überarbeitung sollte in erster Linie eine Harmonisierung der WGK-Einstufung mit dem Gefahrstoffrecht erfolgen und gleichzeitig die Möglichkeiten der Selbsteinstufung durch die betroffene Wirtschaft erweitert werden.

Wesentliche Neuerungen sind:

• Neues Einstufungskonzept, d.h. Ableitung einer WGK auf der Basis von R-Sätzen,

• Wegfall der WGK 0,

• Liste nicht wassergefährdender Stoffe (nwg), z.B. viele Gase, Caldumcarbonat,...

Die VwVwS sieht also eine Kombination von vorgegebenen Einstufungen sowie von Selbsteinstufungen vor:

• Vorgegebene Einstufungen:

Anhang 1: Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe Anhang 2: Liste der wassergefährdenden Stoffe

• Eigenverantwortliche Einstufungen der Wirtschaft:

Anhang 3: Bestimmung und Einstufung von Stoffen auf Grundlage von

R-Sätzen und Vorgabewerten

Anhang 4: Einstufung von Gemischen nach 'Mischungsregel' oder anderen

Methoden

Stoffe, die bislang in die WGK 0 eingestuft waren, sind nach dem neuen Konzept entweder nwg-Stoffe oder werden formal in die WGK 1 eingestuft, wie z.B. Natriumchlorid. Letztere Stoffe sind im Anhang 2 der VwVwS mit der Fußnote 14 gekennzeichnet.

 

Es ist geplant, im Rahmen der Überarbeitung der Länder-VAwS'en einen weitgehenden Bestandsschutz für Anlagen zum Umgang mit derartigen Stoffen festzulegen.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kurz: wS) im Sinne des § 19g WHG heißt:

  • Lagern Vorhalten zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung
  • Abfüllen Befüllen von Behältern oder Verpackungen
  • Umschlagen Laden und Löschen von Schiffen; Umladen in Behältern

von einem Transportmittel auf ein anderes => LAU-Anlagen

  • Herstellen Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wS
  • Behandeln Einwirken aufwS, um deren Eigenschaften zu verändern
  • Verwenden Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wS

unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften => HBV-Anlagen

• Transport von wS in Rohrleitungen, die den Bereich des Werksgeländes

nicht überschreiten

=> Rohrleitungsanlagen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach VAwS selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

Mobile "Anlagen" zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Fahrzeuge, sowie kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzte Anlagen gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie unterliegen dem allgemeinen "Sorgfaltsgrundsatz", der in § 1a WHG formuliert ist.

Im Bereich der HBV-Anlagen nimmt der Betreiber die Abgrenzung der Anlage in eigener Verantwortung vor. Diese muss nachvollziehbar dargelegt werden können (z.B. im Rahmen einer Sachverständigenprüfung oder einer Genehmigung nach BImSchG).

 Im folgenden werden noch weitere grundsätzliche Bestimmungen des Wasserrechts erläutert. Sie beziehen sich auf die Organisation des Rechts sowie den Bestimmungen der Direkt- und Indirekteinleitungen.

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Rahmengesetz, das den Bundesländern bestimmte Kompetenzen zuweist. Die Landeswassergesetze müssen dieser Kompetenz gerecht werden, d. h., sie müssen die Anforderungen aus dem WHG konkretisieren. Dies kommt durch die zahlreichen länderspezifischen Regelungen deutlich zum Ausdruck. Die Länder regeln ihrerseits, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kreise, Städte, Gemeinden) zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.

Das Abwasserabgabengesetz (AbwAbgVO) bestimmt die Höhe der vom Erzeuger zu ent-richtenden Abgaben in Abhängigkeit von der Schadstofffracht des eingeleiteten Abwassers. Das Abwasserabgabengesetz richtet sich nur an Betriebe, die das Abwasser als Direkteinleiter unmittelbar in ein Gewässer verbringen.

 Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) bestimmt Regelungen für den Umgang mit Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sowie Schutzmaßnahmen für diese Anlagen.

 Die Festlegung von Abwasserbeseitigungspflichten ist mit einer Überlassungspflicht für die Abwassererzeuger verbunden. Dadurch wird jede andere Art der Abwasserbeseitigung für ungesetzlich erklärt. Die öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen bestimmen in Satzungen, in welcher Weise und Zusammensetzungen das Abwasser "anzuliefern" ist. Dabei ist die konkrete Forderung nach einer Vorbehandlung der Abwässer möglich. Die Gemeinden haben die Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen durch kommunale Satzungen geregelt (Entwässerungssatzungen, Abwassersatzungen). Darin sind meist auch Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen vorgeschrieben. Ziel dieser Regel-ungen ist der Schutz der Anlagentechnik und des auf der Anlage tätigen Personals.

 Bei der Ableitung des in Betrieben anfallenden Abwassers ist zwischen einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter) und in ein Gewässer oder in das Grundwasser (Direkteinleiter) zu unterscheiden.

 Bei den für die Indirekteinleitung vorhandenen Entwässerungsnetzen der Gemeinden, Städte und Verbände können Trennsysteme und Mischsysteme unterschieden werden. Bei einem Trennsystem wird das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Regenwasser in separate öffentliche Abwässerkanäle eingeleitet.

 Als wichtigstes Gesetz ist an dieser Stelle der § 7a WHG zu nennen, der die Indirekteinleitung von Abwässern genauer beschreibt.

 

 

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